Nichtamtliche Übersetzung. Maßgeblich ist der albanische Originaltext.
Statut des Priesterrates
ARTIKEL 1
Im Erzbistum Shkodra-Pult ist gemäß den cann. 495 und 501 CIC der Priesterrat (PR) errichtet; er wird durch dieses Statut geregelt.
Wesen und Ziele
ARTIKEL 2
Der PR ist ein kollegiales Organ, gebildet aus einem Kreis von Priestern – Diözesan- und Ordenspriestern –, die das gesamte Presbyterium des Erzbistums vertreten.
ARTIKEL 3
Der PR fördert und bringt die innere Einheit des Presbyteriums mit dem Bischof und die Brüderlichkeit unter den Priestern im Geist tätiger Solidarität zum Ausdruck.
Er begünstigt und verwirklicht dauerhaft eine konkrete und wirksame Zusammenarbeit im pastoralen Handeln der Diözese.
ARTIKEL 4
Der PR hat nur beratendes Stimmrecht. Er wird vom Bischof in Angelegenheiten von größerer Bedeutung angehört sowie dann, wenn er in den vom CIC vorgesehenen Fällen seine Zustimmung oder seinen Rat geben muss (can. 127) (1).
ARTIKEL 5
Der PR kann niemals ohne den Diözesanbischof handeln und in keiner Weise an die Stelle der Verantwortung des Bischofs treten, dem allein es auch zusteht, die gefassten Beschlüsse bekannt zu machen (can. 500 § 2.3).
Aufgaben
ARTIKEL 6
Dem PR obliegt es, „den Bischof bei der Leitung der Diözese nach Maßgabe des Rechts zu unterstützen, damit das pastorale Wohl des ihm anvertrauten Teiles des Gottesvolkes so gut wie möglich gefördert wird“ (can. 495 § 1).
ARTIKEL 7
Der Bischof schlägt die Behandlung der wichtigsten Fragen vor oder lässt sie zu, und zwar in Bezug auf:
- 1. das Leben der Priester: Heiligung, ständige Weiterbildung und kulturelle Fortbildung, logistische, gesundheitliche und sozioökonomische Lage;
- 2. den priesterlichen Dienst zum Wohl der kirchlichen Gemeinschaft: Evangelisierung, Katechese, missionarisches Wirken, katholische Erziehung, soziale Kommunikationsmittel, Gottesdienst, fördernde und karitative Apostolatstätigkeit;
- 3. die Heiligung der Gläubigen: Laien, Kleriker, Ordensleute;
- 4. die pastorale Leitung in ihren verschiedenen Aspekten und die Erfordernisse des Dienstes und der christlichen Nächstenliebe;
- 5. Vorschläge für gegebenenfalls zu erlassende Normen. Der Bischof behandelt mit dem Rat die vom CIC vorgesehenen Fälle, in denen der Rat des PR oder seine Zustimmung erforderlich ist.
Grenzen
ARTIKEL 8
Nicht in die Zuständigkeit des PR fallen „Angelegenheiten, die ihrer Natur nach Verschwiegenheit in der Vorgehensweise erfordern“, oder solche, die „das Recht jeder Person auf Schutz der eigenen Intimsphäre verletzen“ könnten (can. 220).
Befugnisse
ARTIKEL 9
Der PR hat das Recht und die Pflicht, mit beratender Stimme teilzunehmen:
- a) am Provinzialkonzil mit zwei seiner Mitglieder, die kollegial bestimmt werden (can. 443 § 5);
- b) an der Diözesansynode mit allen seinen Mitgliedern (can. 463 § 1, Nr. 4);
- c) an der Bestimmung der zwei „Pfarrer-Berater“ „Episcopo proponente“ (can. 1742 § 1) für die Prüfung etwaiger Fälle der Amtsenthebung oder Versetzung eines Pfarrers (can. 1750).
ARTIKEL 10
Aus den Mitgliedern des PR wählt der Bischof frei 6 Priester aus und bildet mit ihnen für fünf Jahre das Konsultorenkollegium mit den vom Recht festgelegten Aufgaben (can. 502 § 1).
Mitglieder
ARTIKEL 11
Der PR setzt sich zusammen:
- aus Mitgliedern, die vom Presbyterium frei gewählt werden, nach den Vorschriften der Canones (can. ….) und dieses Statuts;
- aus Mitgliedern von Amts wegen aufgrund des Amtes, das sie innehaben;
- aus Mitgliedern, die vom Bischof frei ernannt werden (can. 497). Sie sollen dem PR ein größeres Gleichgewicht geben und die Vertretung der verschiedenen Pastoralzonen (can. 499), der verschiedenen Dienste oder besonderer Fachkompetenzen ergänzen.
ARTIKEL 12
- a) Mitglieder von Amts wegen sind:
der Generalvikar
die Zonenvikare
ARTIKEL 13
Gewählte Mitglieder sind 7 Priester, davon:
- 4 aus dem Diözesanklerus, verteilt wie folgt: 1 für jede Pastoralzone
- 3 aus den Ordensleuten.
Wahlen
ARTIKEL 14
Das aktive wie das passive Wahlrecht steht zu:
- a) allen in die Diözese inkardinierten Weltpriestern;
- b) den „Fidei-Donum“-Priestern aus dem Diözesanklerus;
- c) den Ordenspriestern, die in der Diözese wohnen und tätig sind (can. 498).
Amtsdauer
ARTIKEL 15
Der PR bleibt fünf Jahre im Amt; nach deren Ablauf können die Mitglieder für eine zweite Amtszeit von fünf Jahren bestätigt werden, jedoch nicht darüber hinaus, um Wechsel und Beteiligung zu fördern (can. 501 § 1).
Der Wechsel betrifft die vom Klerus gewählten oder vom Bischof ernannten Mitglieder, nicht die Mitglieder von Amts wegen („ratione officii“), die dem PR von selbst angehören, solange sie ihr Amt innehaben. Scheiden sie aus ihrem Amt aus, scheiden sie von selbst auch aus dem PR aus, und an ihre Stelle treten von Rechts wegen die neuen Amtsinhaber.
Auflösung
ARTIKEL 16
Der Bischof kann den PR auflösen, wenn dieser „die ihm zum Wohl der Diözese übertragene Aufgabe nicht erfüllt oder sie schwer missbraucht (…); innerhalb eines Jahres muss er ihn jedoch neu bilden“ (can. 501 § 3).
ARTIKEL 17
Bei Vakanz des Bischofsstuhls hört der PR ipso iure auf, und seine Aufgaben werden vom Konsultorenkollegium wahrgenommen (can. 501 § 2).
Vorsitzender
ARTIKEL 18
Vorsitzender des PR ist der Diözesanbischof. Als solcher hat er das ausschließliche Recht:
- den PR einzuberufen
- ihn zu leiten
- den Ablauf der Arbeiten anzuordnen, indem er die Tagesordnung festlegt und die zu behandelnden Themen und Fragen vorgibt
- die von den Mitgliedern vorgeschlagenen Fragen zuzulassen (can. 500 § 1).
Ist er verhindert, kann der Bischof veranlassen, dass der PR vom Generalvikar oder von einem eigens „ad actum“ ernannten Delegaten geleitet wird.
Sitzungen
ARTIKEL 19
Der PR tritt in der Regel zweimal im Jahr zusammen sowie sooft der Bischof es für notwendig hält. Er kann auch auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.
Sekretär
ARTIKEL 20
Der Bischof wird von einem Sekretär unterstützt, den er nach Anhörung des PR aus dessen Mitgliedern ernennt.
Am Ende jeder Sitzung verfasst der Sekretär des PR das Protokoll, das in der folgenden Sitzung verlesen und genehmigt und in das dafür bestimmte Register übertragen wird.
Geschäftsordnung
ARTIKEL 21
Die Arbeitsweise des PR wird durch die diesem Statut beigefügte Geschäftsordnung geregelt, die dessen integrierender Bestandteil ist.
ARTIKEL 22
Dieses Statut des PR, promulgiert am (pa plotësuar), tritt am (pa plotësuar) in Kraft.
Gegeben zu Shkodra, (pa plotësuar)
Der Kanzler Der Erzbischof
- 1) Vom CIC vorgesehene Fälle, in denen der Rat oder die Zustimmung des PR erforderlich ist:
- Feier der Diözesansynode (can. 161)
- Errichtung, Aufhebung und Veränderung von Pfarreien (can. 515)
- Besoldung der Priester (can. 531)
- Errichtung des Pfarrpastoralrates (can. 536)
- Bau neuer Kirchen (can. 1215)
- Auferlegung von Abgaben (can. 1263)
- Bildung der Pfarrergruppe für Amtsenthebungsverfahren (can. 1742)
- Verwendung der in die Pfarrkasse eingezahlten Gaben (can. 531)
- Rückführung einer Kirche in profanen Gebrauch (can. 1222 § 2).
Geschäftsordnung des Priesterrates
Errichtung
ARTIKEL 1
Die Arbeitsweise des PR des Erzbistums Shkodra-Pult wird durch die folgende Geschäftsordnung geregelt.
Ausübung des Stimmrechts
ARTIKEL 2
Das in Artikel 14 des Statuts genannte Stimmrecht wird wie folgt ausgeübt:
- 1- von allen inkardinierten Diözesanpriestern und den „Fidei-Donum“-Priestern gemäß Artikel 13 des Statuts und nach der jeweiligen Pastoralzone.
- 2- von allen Ordenspriestern, die in der Diözese wohnen oder tätig sind, gemäß Artikel 13 des Statuts.
Wahl
ARTIKEL 3
Die Wahl erfolgt gemäß can. 119 § 1 und nach den besonderen Normen, die der Diözesanbischof in Artikel 13 des Statuts festgelegt hat. Die Einberufung erfolgt gemäß can. 166.
In der für die Abstimmung angesetzten Sitzung muss die Mehrheit der Einzuberufenden anwesend sein (can. 119 Nr. 1–2). Die Abstimmung erfolgt getrennt für den Diözesanklerus und für die Gruppe der Ordensleute.
Nach zwei ergebnislosen Wahlgängen wird über die beiden Kandidaten abgestimmt, die die meisten Stimmen erhalten haben, oder, wenn es mehrere sind, über die beiden ältesten (Stichwahl).
Besteht im dritten Wahlgang weiterhin Stimmengleichheit, gilt der Ältere als gewählt (can. 119 Nr. 1), ohne dass ein vierter Wahlgang erforderlich ist.
Amtsdauer
ARTIKEL 4
Jedes Ratsmitglied bleibt für die gesamten fünf Jahre im Amt (Artikel 15 des Statuts), ausgenommen die Fälle, in denen:
- a) Mitglieder von Amts wegen aus ihrem Amt ausscheiden
- b) gewählte Mitglieder ihr Amt verloren oder die Gruppe gewechselt haben, als deren Vertreter sie gewählt worden waren c) vom Bischof ernannte Mitglieder von ihm aus einem gerechten und schwerwiegenden Grund abberufen worden sind.
Nachfolge
ARTIKEL 5
Wird ein Sitz aus den in Artikel 4 genannten Gründen, durch Rücktritt oder durch Tod frei, so wird er besetzt:
- a) bei Mitgliedern von Amts wegen durch den neuen Inhaber dieses Amtes;
- b) bei gewählten Mitgliedern durch den ersten Nichtgewählten in der betreffenden Gruppe und im betreffenden Wahlgang;
- c) bei vom Bischof ernannten Mitgliedern, wenn er es für angebracht hält, durch den von ihm bestimmten neuen Kandidaten.
Neubildung
ARTIKEL 6
Der PR wird am Ende der fünf Jahre (Artikel 15 des Statuts) erneuert oder wenn er vom Bischof aufgelöst worden ist (can. 501 § 3) oder wenn der Bischofsstuhl einen neuen Bischof erhält.
Im ersten Fall erfolgt die Neubildung innerhalb von sechs Monaten; in den beiden anderen Fällen innerhalb eines Jahres nach der Auflösung bzw. nach der Besitzergreifung durch den neuen Bischof (can. 501).
Sitzungen
ARTIKEL 7
Der PR tritt in der Regel zweimal im Jahr zusammen sowie sooft der Bischof es für angebracht hält oder auch auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder (Artikel 19 des Statuts).
ARTIKEL 8
Der Ablauf der Sitzungen sieht vor:
- a) ein Eröffnungsgebet;
- b) die Verlesung und Genehmigung des Protokolls der vorigen Sitzung durch Handzeichen;
- c) die Vorstellung der Themen der Tagesordnung durch die dazu vom Bischof bestimmten Berichterstatter;
- d) die Aussprache über die vorgelegten Themen. Jedes Mitglied kann sich an der Aussprache beteiligen, jedoch nicht mehr als zweimal zum selben Thema.
- e) das Schlussgebet.
Gültigkeit der Sitzungen
ARTIKEL 9
Für die Gültigkeit einer ordentlichen wie einer außerordentlichen Sitzung (Artikel 7 der Geschäftsordnung) ist die Anwesenheit der absoluten Mehrheit der Mitglieder erforderlich.
ARTIKEL 10
Will der Bischof einen Beschluss zur Abstimmung stellen, gibt er selbst die für die Gültigkeit erforderliche Mehrheit und die Form der Abstimmung – offen oder geheim – an; andernfalls gilt die Bestimmung von can. 119 § 2.
ARTIKEL 11
Für die Gültigkeit sowohl der Sitzungen als auch etwaiger Abstimmungen sind weder die Übertragung auf andere Mitglieder noch eine Stellvertretung zulässig.
Abwesenheit
ARTIKEL 12
Abwesenheiten sind dem Sekretariat des PR rechtzeitig mitzuteilen, zu begründen und im Protokoll jeder Sitzung zu vermerken.
Wer dreimal hintereinander unentschuldigt fehlt, scheidet automatisch aus dem PR aus.
Sachverständige
ARTIKEL 13
Der Bischof kann dem PR gestatten, Sachverständige hinzuzuziehen, Kommissionen zu ernennen oder Studiengruppen zu bilden, um bestimmte Probleme zu prüfen und zu lösen.
Beziehungen zum Presbyterium
ARTIKEL 14
Im Bewusstsein, Vertreter des gesamten Presbyteriums zu sein, sollen die Mitglieder des PR ihre Mitbrüder stets über die Themen der Tagesordnung informieren und sie anhören, ihnen eine Stimme geben und sie ermutigen, Themen vorzuschlagen, die dem Wohl der Diözese dienen.
Zur Information aller kann der Bischof durch das Sekretariat des PR Mitteilungen herausgeben.
Sekretär
ARTIKEL 15
Aufgabe des Sekretärs des PR (Artikel 20 des Statuts) ist es:
- a) den Mitgliedern die Einladung mindestens 10 Tage vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung zuzusenden;
- b) die Protokolle zu verfassen;
- c) das Ausscheiden und die Ersetzung von Mitgliedern mitzuteilen;
- d) die Dokumente und Akten, die die Tätigkeit des PR betreffen, zu sammeln und bei der Kurie aufzubewahren.
ARTIKEL 16
Diese Geschäftsordnung tritt am selben Tag in Kraft wie das Statut des PR, dessen integrierender Bestandteil sie ist.
Shkodra, (pa plotësuar)
Der Kanzler Der Erzbischof